Internationale und lokale Versandoptionen
1. Der Kaufpreis des Produkts beinhaltet optionale Extras und Zubehör („Kaufpreis“). Etwaige darüber hinausgehende Rabatte sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer oder eine sonstige Ausfuhr-/EU-Abgabe werden in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen und sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sämtliche Kosten für Transport, Versicherung, Lizenzierung und Überlassung der Produkte sowie etwaige weitere vereinbarte Zusatzleistungen werden dem Käufer ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im Kaufpreis enthalten. Die Ausfuhrkaution wird zurückerstattet, sobald der Käufer einen schriftlichen Ausfuhrnachweis vorlegt.
Bei Verkauf innerhalb der EU wird durch die VAT-ID.-Nummer netto berechnet, sobald der Käufer eine beglaubigte Kopie der Registrierung seines EU- Unternehmens vorlegt und diese durch das Bundesamt für Steuern bestätigt ist. Bei Verkauf außerhalb der EU ist zum Nettobetrag ein Export-Deposit zu hinterlegen das durch amtlichen Ausfuhrnachweis („Zollerklärung des Bestimmungslandes oder amtliche Zulassungsbescheinigung“) des Produkts in einem Nicht-EU Drittstaat an den Käufer zurückerstattet wird.
2. Die im Bestellformular angegebenen Preise können vom Verkäufer unter folgenden Bedingungen geändert werden:
(i) Zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin liegt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten
(ii) Der Hersteller ändert seinen Listenpreis für das Produkt nach Vertragsabschluss. Dies gilt auch für Änderungen des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über eine solche Änderung informieren. Erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis gemäß der vorstehenden Regelung um mehr als 5 %, kann der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt die Lieferung der Ware innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss, behält der vereinbarte Preis seine Gültigkeit.
III. Zahlung
1. Die Rechnung wird in Euro ausgestellt (bei US-Modellen in US$, bei kanadischen Modellen in CAN$). Die Rechnung wird an die Adresse des Käufers ausgestellt.
2. Der Kaufpreis sowie sämtliche Nebenkosten und Leistungen werden innerhalb von acht Tagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft des Produkts an den Käufer fällig.
3. Sämtliche Zahlungen sind in der in der Rechnung (III.1.) ausgewiesenen Währung zu leisten. Die Zahlung erfolgt vor Auslieferung des Produkts, spätestens jedoch bei Abholung des Produkts in Nürnberg oder vor Freigabe des Produkts zum Transport. Zahlungen erfolgen per drahtloser Banküberweisung oder Bankscheck (keine persönlichen Schecks). Schecks werden nur unter Vorbehalt und nach Berechnung aller Einziehungsgebühren angenommen.
Akzeptiert der Verkäufer abweichend von Ziffer III.1 eine Zahlung in einer anderen als der in der Rechnung ausgewiesenen Währung, so gehen alle hieraus resultierenden Kosten, insbesondere Wechselkursdifferenzen und Kosten für den Währungsumtausch, zu Lasten des Käufers.
4. Der Käufer kann Ansprüche aus dem Vertrag gegen Gegenansprüche des Verkäufers nur dann aufrechnen, wenn die Ansprüche des Käufers unbestritten sind oder der Käufer einen rechtskräftigen Titel als Vollstreckungstitel geltend macht. Der Käufer kann ein Rückgaberecht nur geltend machen, sofern ihm Ansprüche aus dem Vertrag zugrunde liegen.
IV. Lieferung und Lieferverzögerung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich sein können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Vertragsschlusses.
2. Überschreitet der Hersteller und/oder Lieferant und/oder der Verkäufer einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um sechs Wochen oder mehr, kann der Käufer vom Verkäufer die Lieferung der Ware verlangen. Steht dem Käufer ein Verzögerungsschaden zu, so ist dieser Anspruch bei leichterer Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Kaufpreises begrenzt. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er Hersteller den Verkäufer darüber hinaus und nach Ablauf dieser Frist eine weitere angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die Sechswochenfrist nach Satz 1. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, so beschränkt sich dieser Anspruch im Falle leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Hersteller und/oder Lieferant und/oder Verkäufer während des Verzugs durch Zufall dauerhaft nicht in der Lage, das Produkt zu liefern („zufällige Unmöglichkeit“), haftet der Verursacher nach Maßgabe der oben vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten ist.
3. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist gerät der Hersteller und/oder Lieferant und/oder Verkäufer durch die Überschreitung des jeweiligen Liefertermins oder der Lieferfrist in Lieferverzug. Dem Käufer stehen in diesem Fall die Rechte der Sätze 3 bis 6 von IV zu. 2.
4. Alle in IV.1 genannten Fristen, Termine und Fristen. – 3. verlängert sich um den Zeitraum, innerhalb dessen der Hersteller und/oder Lieferant und/oder Verkäufer aufgrund höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden vorübergehend nicht in der Lage ist, das Produkt zu liefern („vorübergehende Unmöglichkeit“) oder die Fabriken oder Anlagen seiner Zulieferer. Führen solche Umstände zu einer Unterbrechung von mehr als vier Monaten, steht dem Käufer das Recht zum Rücktritt zu. Das Recht des Käufers, aus anderen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
5. Vorausgesetzt, dass dies für den Käufer zumutbar ist und die Interessen des Herstellers und/oder Lieferant und/oder Verkäufer berührt, Konstruktionsänderungen oder Formänderungen, Unterschiede in den Farbtönen sowie Unterschiede in der Menge der von der Hersteller und/oder Lieferant und/oder Verkäufer während der Lieferung durchgeführten Lieferungen berücksichtigt wurden Die Frist hat auf den Vertrag keine Auswirkung. Soweit der Hersteller und/oder Lieferant und/oder Verkäufer zur Kennzeichnung der jeweiligen Bestellung oder des Produkts Zeichen und/oder Zahlen verwendet, können allein aus diesem Umstand keine Rechte abgeleitet werden.
6. Die Verbringung und/oder Beförderung der Ware an einen anderen Bestimmungsort als den Erfüllungsort („Erfüllungsort“, IX.1.) erfolgt auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Käufers. Dies gilt unabhängig davon, wer den Transport durchführt. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Übergabe und/oder den Transport des Produkts selbst zu veranlassen und/oder durchzuführen oder Dritte damit zu beauftragen. In diesem Fall können aus den während des Transports zurückgelegten Wegstrecken keine Rechte oder Ansprüche gegenüber dem Hersteller und/oder Lieferant und/oder Verkäufer abgeleitet werden. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, auf Kosten des Käufers eine Überführungs-/Transportversicherung im branchenüblichen Umfang abzuschließen. Dies stellt keine stillschweigende Annahme oder Garantie einer Schadensdeckung durch den Verkäufer dar.
7. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, die Einhaltung aller relevanten nationalen Einfuhrbestimmungen, die für das Produkt gelten, und der Zulassungsbestimmungen im Endbestimmungsland sicherzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Produkt ausdrücklich in einer länderspezifischen Ausführung bestellt wurde. Im letztgenannten Fall liegt die alleinige Verantwortung des Käufers darin, zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen das Produkt ggf. in Deutschland oder einem anderen Land vorübergehend gelagert/registriert/bestimmt werden darf.
V. Akzeptanz
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Abholbereitschaft der Ware abzuholen. Nimmt der Käufer das Produkt innerhalb dieser Frist nicht ab, kann OES von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3. Verlangt der Verkäufer vom Käufer Schadensersatz wegen Nichtabnahme oder verspäteter Abnahme der Ware, so beträgt dieser Schadensersatz 15 % des Nettokaufpreises. Der Schadensersatzsatz kann erhöht oder gesenkt werden oder entfällt ganz, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
4. Der Käufer muss bei der Abholung des Produkts einen rechtsgültigen, schriftlichen Identitätsnachweis vorlegen. Wenn ein Dritter das Produkt im Namen des Käufers abholt, muss dieser auch einen Identitätsnachweis und eine schriftliche Handlungsvollmacht oder auf Verlangen vom Käufer eine schriftliche und notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen.
5. Ist das Produkt nur für den internationalen Export bestimmt, sofern nicht anders vereinbart, versichert der Käufer das Produkt ab dem Datum der Meldung der Abholbereitschaft im Namen und auf Kosten des Käufers. Für die Zwecke der Lizenzierung, Registrierung, des Versicherungsabschlusses, des Transports und der Übergabe des Produkts muss der Käufer dem Verkäufer eine notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die es dem Verkäufer ermöglicht, im Namen des Käufers zu handeln. Der Käufer trägt das gesamte Risiko für etwaige Schäden, Verlust oder Zerstörung des Produkts nach Übergabe durch an den Käufer oder die Transportperson.
VI. Eigentums- und Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis der Käufer sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag beglichen hat. Auf Verlangen des Käufers verzichtet der Verkäufer auf den Eigentumsvorbehalt, wenn der Käufer alle Ansprüche aus dem Vertrag unanfechtbar beglichen und eine angemessene Sicherung geleistet hat für alle sonstigen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit OES. Während des Eigentums- und Eigentumsvorbehalts ist OES berechtigt, die Produktregistrierungsunterlagen zurückzubehalten.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist OES zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist OES berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und nimmt das Produkt in Rücknahme, erstattet OES dem Käufer den gewöhnlichen Verkehrswert des Produkts zum Zeitpunkt der Rücknahme. Auf Verlangen des Käufers, das unverzüglich nach der Rücknahme des Produkts durch OES zu äußern ist, kann der Käufer verlangen, dass ein amtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. die von der Deutschen Produkt GmbH benannte Treuhand ORG, den marktüblichen Preis des Produkts ermittelt. Der Käufer trägt alle Kosten, die durch die Rücknahme und Verwertung des Produkts entstehen. Als Verwertungskosten gelten – ohne Nachweis – 5 % des marktüblichen Wertes. Der Satz erhöht oder ermäßigt sich, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Während des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware weder veräußern noch an Dritte übereignen noch Nutzungsrechte an Dritte abtreten.